Die Mieter von Fahrrädern oder anderen Fahrzeugen jeglicher Art verpflichten sich, die nachstehenden Bestimmungen einzuhalten und ihre volle Zustimmung dazu zu geben:
- Der Mieter muss sich den geltenden Vorschriften und Gesetzen des Straßenverkehrs unterwerfen.
- Der Vermieter lehnt jede Verantwortung für Unfälle und deren Folgen sowie für Schäden ab, die der Mieter Dritten, öffentlichen oder privaten Personen, zufügt.
- Der Mieter haftet für die gemietete Ausrüstung sowohl bei Unfall, Beschädigung, Verstößen als auch bei Diebstahl. Reparaturkosten, Nutzungsausfall und Wertminderung, die durch sein Verschulden, Unachtsamkeit oder Fahrlässigkeit verursacht werden, gehen zu Lasten des Mieters.
Bei Verlust, Diebstahl oder einem Totalschaden hat der Mieter eine Entschädigung zu zahlen, die dem Verkaufswert des Fahrzeugs am Tag des Mietbeginns entspricht. - Es wird davon ausgegangen, dass der Mieter das Fahrzeug bei der Abreise überprüft und in einwandfreiem Zustand vorgefunden hat. Alle Schäden sind unverzüglich an den Vermieter zu zahlen.
- Das ist streng verboten:
- Das Auf- und Abfahren der Bordsteinkante.
- Zusammenstöße mit Fahrzeugen, die gegeneinander, gegen Dritte oder gegen irgendetwas anderes fahren, sei es auf öffentlichem oder privatem Grund.
- Beförderung von mehr Personen als die vorgesehene Anzahl von Sitzplätzen.
- Am Strand, im Schlamm oder in den Dünen zu fahren.
- Wird einer der oben genannten Punkte festgestellt, wird eine Gebühr von mindestens 25 Euro erhoben.
- Im Falle von Missbrauch und/oder Fehlverhalten hat der Vermieter das Recht, die sofortige Rückgabe des Fahrzeugs ohne Rückzahlung des Mietpreises zu verlangen.
- Der Mieter darf das Fahrzeug auf keinen Fall Dritten zur Verfügung stellen.
- Vorausbezahlte Mieten sind in keiner Weise rückzahlbar, sie gelten als vom Vermieter erworben.
- Für die Entscheidung von Streitigkeiten sind ausschließlich die Gerichte von Brügge zuständig.